Basiszinssatz
Der Basiszinssatz gem. § 247 BGB zum 01.01.2017 unverändert. Dieser hat sich wie folgt entwickelt: - 0,88% seit dem 01.01.2017

Wegfall der 500,00 € Wertgrenze gem § 802 l ZPO
Auch Gläubiger mit einer geringeren Forderung als EUR 500,00 können seit dem 26.11.2016 die Auskunftsrechte des § 802l ZPO nutzen. Aber Achtung! Zwar ist die Änderung in der ZPO konsequent vorgenommen worden, leider hat der Gesetzgeber jedoch vergessen in § 74a SGB X die Streichung der EUR 500,00 Wertgrenze vorzunehmen, so dass die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auch die Anschrift des derzeitigen Arbeitgebers des Schuldners erst ab einem Betrag von EUR 500,00 ermitteln dürfen.


Unsere Mandantenstimmen

„Herzlichen Dank für Ihre erfreuliche Mitteilung, dass ... den offenen Betrag jetzt vollständig an Sie überwiesen hat. Vor allem möchte ich mich jedoch für Ihre Unterstützung und Hilfe herzlich bedanken.“

„Nochmals vielen Dank für Ihre Arbeit. Wir fühlten uns gut aufgehoben mit dieser Angelegenheit in Ihrem Hause.“

„Danke für die Benachrichtigung und das stete Durchgeben des Standes der Dinge. Haben sie eine gute Woche.“

„Liebe Frau Kühmel, es gibt sie ja doch, die Weihnachtsmärchen. Wie unendlich erholsam, dass diese ganze unschöne Rechtsgedöns nun endlich sein Ende zu finden scheint. … An dieser Stelle möchte ich mich herzlich für Ihre hartnäckige und vor allem geduldige und sympathische Unterstützung bedanken. Damit haben Sie mir sehr geholfen.“

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